Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein für Gartenbau und Landespflege (Gartenbauverein) erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Eichstätt.

 

Der Sitz des Vereins ist 85072 Eichstätt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschut­zes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschli­chen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsver­schönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemein­nüt­zig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abga­benordnung.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun­gen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Per­son werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

1.1 Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung und einer Zustimmungs-

erklärung zu den Datenschutzbestimmungen (DS-GVO)

1.2 Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abge­wiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche end­gültig ent­scheidet.

3. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereins­leitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Ableben.

2. Durch Austritt.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäfts-

jahres unter Einhaltung einer vierteljähr­li­chen Kündigungsfrist möglich; der Austre-

tende verliert damit jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

3. Durch Ausschluss.

 

§ 5 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen wer­den:

1.1 Wegen einer unehrenhaften Handlung.

1.2 Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zwei­fa­cher Mahnung nicht

entrichtet wurden.

 

2. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mit­glieder­liste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gele­genheit zur Äußerung zu geben. Der Aus­schließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Aus­schließung beruht, sowie den ge­setzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzuge­ben. Der Beschluss ist dem ausge­schlossenen Mitglied vom Vor­stand unverzüglich per Einschreibe­brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitglie­derversammlung teil­nehmen, es sei denn, dass der Ausge­schlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

 

3. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss in­nerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Beru­fung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentli­chen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausge­schiedene oder aus­geschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereins­vermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.

2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzu­nehmen.

3. Beim Verein Anträge zu stellen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unter­stüt­zen.

2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.

3. Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu rich­ten.

4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

1.1 die Mitgliederversammlung

1.2 die Vereinsleitung

1.3 den Vorstand

2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Be­zirksverbandes und des Kreisverbandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ab­lauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März, statt.

2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereins­mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einbe­rufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekannt­gabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, so­weit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stim­mengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung be­schließt die Mitgliederversammlung. Das Stimm­recht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvor­sitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereins­vorsit­zende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

3. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzen­den zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Nieder­schrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereins­kassiers.

2. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeits­planes.

3. Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.

4. Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.

5. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 13).

6. Die Wahl der Rechnungsprüfer.

7. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8. Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträ­ge.

9. Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereins­leitung.

10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Vereinsleitung

1. Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer so­wie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jah­ren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist. Beiräte müssen nicht zwingend Mitglieder sein.

2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Ver­einsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

3. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereins­leitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

1. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesen­den. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereins­geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversamm­lung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.

3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kom­mende Jahr.

4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klä­renden Fragen und Anträge.

6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5

 

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Ver­eins.

2. Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz ba­rer Auslagen gewährt werden.

3. Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

1. Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 250,‑ ver­treten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

2. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereins­lei­tung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Be­schlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anwei­sungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschrif­ten erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

 

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden be­schafft:

1. Durch Mitgliederbeiträge.

2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.

3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Ver­an­staltungen des Vereins.

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.

 

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den An­weisungen des Vereins-vorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.

2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.

4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehen­den Anweisungen abzuliefern.

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versamm­lungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Nie­derschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsit­zenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der or­dentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, wel­che nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unter­schrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mit­gliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschie­ne­nen Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steu­erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§ 24 In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschluss­fassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

Eichstätt, 04.03.2005 gez.: Horst Kaupa

1. Vorsitzender

 

Stand: März 2005

 

 

 

Vorliegende Satzung ist in ihrer derzeitigen Fassung vom 04.03.2005 im vollen Umfang auch

heute noch gültig.

 

Eichstätt, 24.03.2023 gez.: Hermann Föttinger

 

1. Vorsitzender