Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

1.1 Der Verein führt den Namen: "Verein für Gartenbau und Landespflege Eichstätt"

 

1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.  

 

1.3 Der Sitz des Vereins ist:  85072 Eichstätt.

 

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck 

 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts               "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.2 Zweck des Vereins ist:

2.2.1 Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur                 

          Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.

2.2.2 Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und 

          somit der gesamten Landeskultur.

2.2.3 Die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten.

2.2.4 Jugendarbeit

 

2.3 Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch

2.3.1 Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe, Aktionen, Pflanz-   

          und Pflegemaßnahmen in Stadt (Stadtgebiet mit den Ortsteilen) und Landschaft, Patenschaften, 

          Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.. 

2.3.2 Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Vereinszwecke.

2.3.3 Heranführung von Kindern und Jugendlichen sowie Familien an die Vereinszwecke.

2.3.4 Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.

 

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des 

      Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 

      Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

      Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

2.5 Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Per­son werden. 

 

3.2 Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften,

      Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. 

      Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

3.3 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: 

3.3.1 Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung und einer Zustimmungserklärung zu

          den Datenschutzbestimmungen (DS-GVO)

3.3.2 Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

 

3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung zur Aufnahme. Der Aufnahmebeschluss sowie eine

      Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen.

 

3.5 Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung

      einlegen, welche endgültig entscheidet.

 

3.6 Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben,

      können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt 

      werden.

 

3.7 Die Mitgliedschaft endet:

3.7.1 Durch Austritt. Der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich

          erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich, der Austretende verliert jeden     

          Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

3.7.2 Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und

          Privatunternehmen mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der

          Vereinigung oder des Unternehmens.

3.7.3 Durch Ausschluss (§4)  

 

 

§ 4 Ausschluss

 

4.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen

       Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst 

       eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich 

       aufgefordert hat.

       Ein Mitglied kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise     

       gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

4.2 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied

      unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der

      Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den     

      Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied gegen Nachweis

      der Zustellung mitzuteilen.

 

4.3 Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von vier

      Wochen gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung bei der

      Vereinsleitung einlegen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen

      Rechtsweges.

 

4.4 Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen

      der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zum Entrichten des

      Mitgliedsbeitrags.

 

4.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

      Sie sind aber verpflichtet, ihren Verbindlichkeiten dem verein gegenüber voll nachzukommen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt

5.1.1 An der Mitgliederversammlung teilzunehmen

5.1.2 An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 

5.1.3 Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen

5.1.4 Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.

 

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet

5.2.1 Die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen

5.2.2 Die Satzung des Vereins zu befolgen

5.2.3 Sich nach den Beschlüssen der Organe (§6) zu richten

5.2.4 Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

6.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der

       Vorstand (§ 11)

 

6.2 Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes

       und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, nach Ablauf des

       Geschäftsjahres, statt.

 

7.2 Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den

       Termin der Mitgliederversammlung, der im März eines jeden Jahres liegt. Die Einberufung (Ladung)

       hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den den öffentlichen Anschlagstafeln,

       durch Bekanntgabe in der Vereinshomepage oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse

       (Eichstätter Kurier) in Textform und mit einer Frist von mindesten2 Wochen zu erfolgen. Der 

       Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Mitglieder sind berechtigt, bis zu einer Woche vor der

       Versammlung Anträge zur Tagesordnung mit Begründung in Textform für die nächste ordentliche

       Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des $ 16 Abs. 1:

       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen,

       welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden,

       kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen. 

 

7.3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand

       hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % (zehn

       Prozent)  der Vereinsmitglieder dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine

       außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung

       (Kreisverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zwecks

       und der Gründe einer solchen Außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

 

 

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

       beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung

       festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit

       zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein

       Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen

       Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht

       muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch den

       gesetzlichen Vertreter.

 

8.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.

       Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung

       einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so

       übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der

       Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.

 

8.3 Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung

       von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung eine Niederschrift zu

       fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer oder Durch den vom Vorsitzenden bestimmten

       Vertreter zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

9.1 Die Wahl und Abberufung der Vereinsleitung

 

9.2 Die Beschlussfassung über gestellte Anträge

 

9.3 Die Festsetzung des Vereinsbeitrages und - in besonderen Fällen, in denen die regelmäßigen Beiträge

       nicht ausreichen - die Höhe von Umlagen. Diese darf das 6-fache  des Mitgliedsbeitrages nicht

       übersteigen.

 

9.4 Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.

 

9.5 Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsbeschlusses des abgelaufenen

       Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

 

9.6 Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Ausgabenplans

 

9.7 Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

9.8 Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. 

 

 

§ 10 Vereinsleitung

 

10.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer sowie bis zu neun

         Beisitzern. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

         von vier Jahren gewählt. Die Ämter  des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer

         Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue gewählt ist.

 

10.2 Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vereinsleitung können die verbleibenden Mitglieder

         der Vereinsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein 

         Ersatzmitglied berufen.

 

10.3 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner

         Mitglieder widerrufen.

 

10.4 Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht

         ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

 10.4.1 die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

 10.4.2 die Vorprüfung des Kassenberichtes.

 10.4.3 die Aufstellung des Ausgaben- und  Arbeitsplanes für das kommende Jahr.

 10.4.4 der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

 10.4.5 der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

 10.4.6 die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

 10.4.7 die Vorbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und Berufungen nach § 4.

 

10.5 Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der

         Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und 

         Landesverbandes.

 

10.6 Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch 

         den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die

         Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der

         Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

10.7 Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder auch mündlich

         gefasst werden (Umlaufverfahren oder Sternverfahren), wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem             widerspricht.

 

 

 § 11 Der Vorstand

 

11.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden des Vereins.

 

11.2 Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der

         Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus

         eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG

         (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen

         Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

11.3 Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein

         gerichtlich und außergerichtlich. Im Innerverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein

         Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

 

11.4 Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als € 250 überschreiten oder

         nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als € 250 betragen der Zustimmung der

         Vereinsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.

 

 

§ 12 Betriebsmittel 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden insbesondere beschafft

 

12.1 Durch  Mitgliedsbeiträge.

 

12.2 Durch Spenden  und sonstige Zuwendungen.

 

12.3 Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

 

 

§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6.2).

 

 

§ 14 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Vereinskasse. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisungen des  Vorstands. Er hat insbesondere  folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

14.1 Sämtliche Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sämtliche

         Einnahmen und Ausgaben des Vereins sachgemäß zu verbuchen.

 

14.2 Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen

         Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

14.3 Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

 

14.4 Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

 

14.5 Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.   

 

 

§ 15 Aufgaben des Schriftführers

 

15.1 Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands.

         Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine Niederschrift zu fertigen. Alle

         Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

15.2 Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht

         so rechtzeitig, dass der Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.  

 

 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

16.1 Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung

         ausgehen, müssen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt

         werden.  

 

16.2 Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der

         Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

 

16.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

         Vermögen des Vereins an die Stadt Eichstätt, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts

         unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu

         verwenden hat.

 

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. März 2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen sind damit gegenstandslos und somit außer Kraft.

 

Eichstätt, 15. März 2024

 

gez.: Hermann Föttinger

1. Vorsitzender